Stand: Oktober 2026 · Amtliche Quellen verlinkt
Kurzantwort in 30 Sekunden
- Als rumänische Staatsangehörige genießen Sie EU-Freizügigkeit. Sie brauchen kein Visum und keinen Aufenthaltstitel (oesterreich.gv.at).
- Bleiben Sie länger als drei Monate, beantragen Sie binnen vier Monaten ab Einreise eine Anmeldebescheinigung. Die Gebühr beträgt 44 Euro (oesterreich.gv.at).
- Sie arbeiten unter denselben Voraussetzungen wie Inländer, ohne Beschäftigungsbewilligung (migration.gv.at).
- Gewerbe melden Sie grundsätzlich wie Österreicher an (WKO).
- Beim Immobilienkauf sind Sie Inländern gleichgestellt (oesterreich.gv.at).
- Zwischen Österreich und Rumänien besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (RIS).
Rumänien und Österreich sind wirtschaftlich eng verbunden. Als EU-Bürger brauchen Sie für Wohnen, Arbeit und Gründung in Österreich keine Bewilligung. Es gelten aber klare Schritte: Meldung, Anmeldebescheinigung, Sozialversicherung und Steuern. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, worauf es ankommt.
Ihr Status als Staatsangehörige(r) von Rumänien
Bis zu drei Monate dürfen Sie ohne weitere Bedingungen in Österreich bleiben. Für einen längeren Aufenthalt muss eine Voraussetzung erfüllt sein (oesterreich.gv.at):
- Erwerbstätigkeit in Österreich, unselbständig oder selbständig,
- ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz, oder
- eine Ausbildung, mit Krankenversicherung und ausreichenden Mitteln.
Nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt erhalten Sie auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts. Familienangehörige aus Drittstaaten erhalten eine Aufenthaltskarte (migration.gv.at). Mehr: Daueraufenthalt EU.
Einreise und wo Sie den Antrag stellen
Sie reisen mit Reisepass oder Personalausweis ein. Einen Antrag im Ausland brauchen Sie nicht. In Österreich erledigen Sie:
- Wohnsitzmeldung nach dem Meldegesetz (oesterreich.gv.at).
- Anmeldebescheinigung, persönlich, bei der Niederlassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes. In Wien ist die MA 35, Referat „EWR“, zuständig. Sie legen Ihren Ausweis vor und je nach Fall eine Arbeitgeberbestätigung, einen Nachweis der Selbständigkeit (z. B. Steuernummer) oder Nachweise über Mittel und Krankenversicherung. Rumänische Urkunden brauchen in der Regel eine beglaubigte Übersetzung; eine Apostille kann nötig sein (oesterreich.gv.at).
Arbeiten in Österreich
Sie haben Arbeitnehmerfreizügigkeit und arbeiten unter denselben Voraussetzungen wie Inländer (migration.gv.at). Eine Rot-Weiß-Rot-Karte ist nicht nötig.
Rumänische Firmen mit Aufträgen in Österreich: Vorübergehende Dienstleistungen sind möglich. Freie Gewerbe brauchen keine Anzeige. Reglementierte Gewerbe sind vor dem ersten Auftrag schriftlich beim Wirtschaftsministerium (BMWET) anzuzeigen; die Berechtigung gilt jeweils ein Jahr. Für entsandte Mitarbeiter gelten eigene Melde- und Lohnregeln (WKO). Wer dauerhaft in Österreich tätig ist, braucht eine Niederlassung (WKO).
Studieren in Österreich
Eine Ausbildung ist ein anerkannter Grund für die Anmeldebescheinigung. Studierende aus EU/EWR-Staaten zahlen 363,36 Euro Studienbeitrag pro Semester nur, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschreiten (bmfwf.gv.at). Mehr: Studieren in Österreich.
Firma gründen und investieren
EU-Staatsangehörige dürfen Gewerbe wie Österreicher anmelden und ausüben, soweit kein Inländervorbehalt besteht (WKO).
- Reglementierte Gewerbe: Der Landeshauptmann kann Ihre rumänische Ausbildung und Praxis als Befähigungsnachweis anerkennen. Fehlt die Gleichwertigkeit, sind ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung möglich (WKO).
- Eigene Gesellschaft: GmbH oder FlexCo gründen.
- Rumänisches Unternehmen expandiert: Zweigniederlassung.
- Investieren: Investieren ohne Umzug und Investoren.
Immobilien
EU-Staatsangehörige sind beim Grunderwerb Inländern gleichgestellt und vom Genehmigungsverfahren ausgenommen. Details regeln die Bundesländer (oesterreich.gv.at). Mehr: Immobilien kaufen.
Steuern und Sozialversicherung
Sozialversicherung: Es gilt die EU-Verordnung (EG) 883/2004. Sie sind nur in einem Staat pflichtversichert, in der Regel dort, wo Sie arbeiten. Arbeiten Sie ab 25 Prozent im Homeoffice im Wohnstaat, kann sich die Zuständigkeit verschieben (sozialministerium.gv.at).
Doppelbesteuerung: Österreich und Rumänien haben ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen (BGBl. III Nr. 29/2006, RIS). Die Übersicht aller Abkommen führt das Finanzministerium (BMF DBA-Liste). Quellensteuersätze und Sonderfälle klären Sie bitte mit einer Steuerberatung.
Familienbeihilfe: Arbeiten Sie in Österreich und lebt Ihr Kind in Rumänien, ist in der Regel der Beschäftigungsstaat vorrangig zuständig. Der andere Staat zahlt gegebenenfalls die Differenz. Stellen Sie den Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat; Doppelbezug ist ausgeschlossen (bundeskanzleramt.gv.at).
Abschlüsse und Führerschein
Für reglementierte Berufe gilt die EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Eine Nostrifizierung ist nur nötig, wenn das Gesetz einen österreichischen Studienabschluss verlangt (bmfwf.gv.at). Kostenlose, mehrsprachige Beratung bieten die Anlaufstellen für ausländische Qualifikationen.
Ihr rumänischer Führerschein bleibt gültig; eine Umschreibung ist freiwillig. Mit rumänischem Kennzeichen dürfen Sie bei Hauptwohnsitz in Österreich nur einen Monat lang fahren (oesterreich.gv.at).
Wirtschaftskontakte zwischen Rumänien und Österreich
Das Handelsvolumen lag 2025 bei knapp über 6 Milliarden Euro. Österreich exportierte Waren um 3,7 Mrd. Euro nach Rumänien (WKO). In Rumänien sind knapp 4.000 aktive Firmen mit österreichischem Kapital registriert (WKO).
ADVANTAGE AUSTRIA Bukarest sitzt in der Handelsabteilung der Österreichischen Botschaft, Strada Logofat Luca Stroici 15; ein weiteres Büro besteht in Cluj-Napoca. Es vermittelt rumänischen Unternehmen Kontakte zu österreichischen Partnern, Importeuren und Vertriebspartnern (ADVANTAGE AUSTRIA Rumänien). Kontakt über die WKO: AußenwirtschaftsCenter Bukarest.
Häufige Fragen
Brauche ich als Rumäne eine Arbeitserlaubnis? Nein. Sie arbeiten unter denselben Voraussetzungen wie Inländer.
Bis wann muss ich die Anmeldebescheinigung beantragen? Binnen vier Monaten ab Einreise, wenn Sie länger als drei Monate bleiben.
Kann ich als Selbständiger nach Wien kommen? Ja. Sie melden Ihr Gewerbe wie ein Österreicher an. Für die Anmeldebescheinigung genügt ein Nachweis der Selbständigkeit, etwa die Steuernummer.
Mein Kind lebt in Rumänien. Bekomme ich Familienbeihilfe? Möglich. In der Regel ist der Staat zuständig, in dem Sie arbeiten. Das Finanzamt prüft den Einzelfall.
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