Stand: Oktober 2026 · Amtliche Quellen verlinkt
Kurzantwort in 30 Sekunden
- Französische Staatsbürger brauchen kein Visum und keinen Aufenthaltstitel. Wer länger als drei Monate bleibt, beantragt binnen vier Monaten eine Anmeldebescheinigung (44 €).
- Sie haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne Bewilligung.
- Ein Gewerbe melden Sie wie Österreicher an, soweit kein Inländervorbehalt besteht.
- Beim Immobilienkauf sind Sie Inländern gleichgestellt.
- Frankreich zählt laut ADVANTAGE AUSTRIA zu den wichtigsten Handelspartnern Österreichs.
Wien verbindet Kultur, Lebensqualität und kurze Wege nach Mittel- und Osteuropa. Für Menschen aus Frankreich ist der Umzug einfach, denn das EU-Recht gilt. Einige Schritte in Österreich sind trotzdem Pflicht. Hier finden Sie die wichtigsten – klar und geprüft.
Ihr Status als Staatsangehörige(r) von Frankreich
Sie sind EU-Bürger. Drei Monate dürfen Sie ohne Bedingungen in Österreich bleiben. Danach haben Sie ein Aufenthaltsrecht, wenn Sie
- als Arbeitnehmer oder Selbständige tätig sind,
- ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz haben oder
- eine Ausbildung machen und Mittel sowie Versicherung nachweisen.
Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt erhalten Sie auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts. Weiter: Daueraufenthalt, Staatsbürgerschaft.
Einreise und wo Sie den Antrag stellen
Sie reisen mit Personalausweis oder Reisepass ein. Ein Antrag bei der Österreichischen Botschaft Paris ist nicht nötig. In Österreich gilt:
| Schritt | Frist | Wo |
|---|---|---|
| Wohnsitz anmelden | innerhalb von drei Tagen nach dem Umzug | Meldebehörde (Lebenslage EU-Bürger) |
| Anmeldebescheinigung | binnen vier Monaten ab Einreise | Niederlassungsbehörde, in Wien die MA 35, Referat EWR (Details) |
Sie beantragen persönlich. Arbeitnehmer legen eine Bestätigung des Arbeitgebers vor, Selbständige einen Nachweis der Selbständigkeit. Familienangehörige aus Drittstaaten erhalten eine Aufenthaltskarte.
Arbeiten in Österreich
Sie brauchen keine Beschäftigungsbewilligung. Auch Ihre begünstigten Familienangehörigen haben freien Zugang, gleich welcher Staatsangehörigkeit. Rot-Weiß-Rot-Karte oder Blaue Karte EU betreffen nur Drittstaatsangehörige.
Studieren in Österreich
EU-Bürger zahlen an öffentlichen Universitäten erst dann Studienbeitrag, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschreiten: 363,36 € pro Semester. Für Familien interessant: Österreich und Frankreich haben ein Abkommen über die Prüfungen zum Baccalauréat am Lycée Français in Wien. Mehr: Studieren in Österreich.
Firma gründen und investieren
Sie dürfen ein Gewerbe wie Österreicher anmelden. Reglementierte Gewerbe verlangen einen Befähigungsnachweis. Ihre französische Qualifikation lassen Sie beim Landeshauptmann anerkennen. Fehlt sie, kann ein gewerberechtlicher Geschäftsführer die Lösung sein.
Typische Wege:
- eigene Gesellschaft: GmbH oder FlexCo gründen
- französisches Unternehmen mit Standort in Österreich: Zweigniederlassung
- Kapital anlegen ohne Umzug: Investieren ohne Umzug, Investoren
Start-up-Karte und Selbständige Schlüsselkraft sind Wege für Drittstaatsangehörige. Sie brauchen sie nicht.
Immobilien
EU-Bürger sind beim Grunderwerb Inländern gleichgestellt. Sie brauchen keine Genehmigung nach dem Ausländergrunderwerbsrecht. Landesregeln, etwa zu Freizeitwohnsitzen, gelten trotzdem. Mehr: Immobilien kaufen.
Steuern und Sozialversicherung
Steuern: Mit Frankreich gibt es laut WKO zwei Doppelbesteuerungsabkommen: eines für Einkommen- und Vermögensteuern und eines für Erbschafts- und Schenkungssteuern. Letzteres gilt laut BMF seit 1. September 1994. Gehälter werden grundsätzlich im Tätigkeitsstaat besteuert. Bei Dividenden beträgt die Quellensteuer 15 %, bei Schachteldividenden ab 10 % Beteiligung einer Kapitalgesellschaft entfällt sie. Die Texte finden Sie in der DBA-Liste des BMF. Ein DBA vermeidet Doppelbesteuerung durch Befreiung oder Anrechnung.
Sozialversicherung: Es gilt die Verordnung (EG) 883/2004. Sie sind immer nur in einem Staat versichert, meist dort, wo Sie arbeiten. Bei einer Entsendung bis 24 Monate weist die Bescheinigung A1 das französische System nach.
Abschlüsse und Führerschein
Für reglementierte Berufe gilt die EU-Richtlinie 2005/36/EG zur Berufsanerkennung. Eine Nostrifizierung ist nur nötig, wenn das Gesetz einen österreichischen Studienabschluss verlangt. Ein bilaterales Abkommen über die Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen mit Frankreich nennt das Wissenschaftsministerium nicht.
Ihr französischer Führerschein bleibt gültig. Umschreiben ist freiwillig. Ein Auto mit französischem Kennzeichen dürfen Sie nach Begründung des Hauptwohnsitzes höchstens einen Monat nutzen. Bei der ersten Zulassung in Österreich fällt die NoVA an.
Wirtschaftskontakte zwischen Frankreich und Österreich
Laut WKÖ-Länderprofil exportierte Österreich 2025 Waren für 6.661 Mio. € nach Frankreich. Das sind 3,5 % aller Warenexporte. Die Importe aus Frankreich lagen bei 4.847 Mio. €.
Ansprechpartner ist ADVANTAGE AUSTRIA Paris, die Handelsabteilung der Österreichischen Botschaft. Das Büro vermittelt österreichische Geschäftspartner und organisiert Branchenreisen und Messeauftritte, etwa einen Österreich-Pavillon auf der Aéromart 2026 in Toulouse.
Häufige Fragen
Brauche ich als Franzose ein Visum oder eine Arbeitserlaubnis? Nein. Sie reisen frei ein und arbeiten ohne Bewilligung.
Was kostet die Anmeldebescheinigung? 44 €. Sie beantragen sie persönlich, in Wien bei der MA 35.
Wird mein Diplom anerkannt? Für reglementierte Berufe gilt das EU-Anerkennungsverfahren. Die zuständige Stelle hängt vom Beruf ab.
Kann ich in Wien eine Wohnung kaufen? Ja, wie ein Inländer und ohne Genehmigung.
Muss ich meinen Führerschein umtauschen? Nein. Er bleibt gültig. Umschreiben ist freiwillig.
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