Stand: Oktober 2026 · Amtliche Quellen verlinkt
Kurzantwort in 30 Sekunden
- Kein Mindestkapital: Eine Zweigniederlassung braucht kein Stammkapital. Sie ist keine eigene juristische Person.
- Ständiger Vertreter: Firmen mit Sitz außerhalb von EU und EWR brauchen eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich.
- Finanzamt: Meldung spätestens einen Monat nach Beginn der Tätigkeit.
- Personal aus dem Konzern: Führungskräfte und Spezialisten aus Drittstaaten können bis zu 3 Jahre in die Filiale wechseln (ICT).
Viele Unternehmer aus dem Ausland fragen uns: Brauche ich sofort eine GmbH? Oft ist die Antwort: nicht unbedingt. Eine Zweigniederlassung ist ein schlanker Einstieg. Ihre Firma bleibt dieselbe. Sie bekommt nur einen Standort in Österreich.
Für wen ist dieser Weg?
Die Zweigniederlassung passt für Unternehmen, die im Heimatstaat in einem Handelsregister eingetragen sind. Ein vergleichbares Register genügt. Die Rechtsform muss es in Österreich nicht geben. Die WKO nennt als Beispiele die deutsche UG und die englische Ltd.
Zweigniederlassung oder Tochter-GmbH?
| Zweigniederlassung | Tochter-GmbH | |
|---|---|---|
| Eigene Rechtspersönlichkeit | nein | ja |
| Mindestkapital | keines | 10.000 € (WKO) |
| Notariatsakt | nicht unbedingt nötig, Beglaubigung der Unterschriften | ja |
| Eigene Bilanz | nein, steuerliche Aufzeichnungen bleiben | ja |
| Wer steht rechtlich dahinter? | das ausländische Unternehmen | die GmbH |
| Auflösung | meist einfacher | Liquidation |
Die Filiale ist keine eigene Rechtsperson. Rechtsträger bleibt das ausländische Unternehmen. Es kann am Ort der Filiale geklagt werden. Das gilt, wenn der Anspruch aus dem Geschäft der Filiale stammt.
Entscheidungshilfe: Eine Filiale passt eher, wenn Sie schnell und mit wenig Formalitäten starten wollen. Eine Tochter-GmbH passt eher, wenn die Haftung in Österreich getrennt sein soll. Lassen Sie diese Wahl steuerlich prüfen.
Fünf Fragen vor der Entscheidung:
- Hat Ihr Unternehmen seinen Sitz in der EU oder im EWR? Wenn nein, brauchen Sie einen ständigen Vertreter in Österreich.
- Soll das Stammhaus direkt für die Geschäfte in Österreich einstehen? Wenn nein, ist eine Tochter-GmbH zu prüfen.
- Haben Sie schon ein Büro oder einen Mietvertrag? Ohne tatsächliche Errichtung gibt es keine Eintragung.
- Ist Ihr Gewerbe in Österreich reglementiert? Dann brauchen Sie eine Person mit Befähigungsnachweis.
- Wollen Sie Personal aus dem Konzern schicken? Dann planen Sie die ICT-Anträge früh ein.
Voraussetzungen
- Eintragung im Heimatregister des ausländischen Unternehmens.
- Tatsächliche Errichtung der Filiale. Räume und Organisation müssen bestehen, etwa ein Büro mit Mietvertrag.
- Ständiger Vertreter bei Sitz außerhalb von EU und EWR. Er wohnt gewöhnlich in Österreich. Er kann rechtsverbindlich für die Filiale handeln.
- Nachweis der Geschäftstätigkeit im Heimatstaat, bei Firmen außerhalb der EU.
- Gewerbeberechtigung am Standort, wenn die Filiale gewerblich tätig ist. Ausländische Gesellschaften brauchen dafür eine eingetragene Zweigniederlassung oder eine Tochter.
- Gewerberechtlicher Geschäftsführer mit Wohnsitz in Österreich, im EWR oder in der Schweiz.
Ablauf Schritt für Schritt
| Nr. | Was Sie tun | Wo |
|---|---|---|
| 1 | Büro oder Standort sichern, etwa mit einem Mietvertrag | vor Ort |
| 2 | Beschluss des Stammhauses über die Errichtung fassen | im Heimatstaat |
| 3 | Unterlagen beschaffen, beglaubigen und übersetzen lassen | Heimatregister, Notar, Gerichtsdolmetscher |
| 4 | Anmeldung mit beglaubigten Unterschriften einreichen | Firmenbuchgericht am Standort |
| 5 | Gewerbe anmelden, gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen | GISA oder Gewerbebehörde |
| 6 | Finanzamt informieren, Steuernummer und UID erhalten | Finanzamt Österreich |
| 7 | Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn anmelden | Krankenversicherung, meist über ELDA |
Firmenname: Er muss im Wesentlichen den Namen des ausländischen Unternehmens enthalten. Ein Zusatz wie „Niederlassung Wien“ ist möglich und empfohlen. Der Name darf nicht mit anderen Firmen im selben Bezirk verwechselbar sein.
Unterlagen
Checkliste für das Firmenbuch laut WKO und USP:
- Anmeldung mit notariell oder gerichtlich beglaubigten Unterschriften der vertretungsbefugten Organe
- Beglaubigter Registerauszug aus dem Heimatstaat, mit beglaubigter Übersetzung
- Gesellschaftsvertrag oder Satzung, beglaubigt und von Gerichtsdolmetschern übersetzt
- Beschluss über die Errichtung und Beschreibung der Tätigkeit
- Nachweis der tatsächlichen Errichtung, etwa Mietvertrag
- Angaben zu Firma, Standort und Zustellanschrift der Filiale
- Musterzeichnungen der Organe und des ständigen Vertreters
- Nachweis der regelmäßigen Geschäftstätigkeit (Firmen außerhalb der EU)
- Unter Umständen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
Für die Gewerbeanmeldung zusätzlich: Nachweise zum gewerberechtlichen Geschäftsführer. Lebt er im Ausland oder kürzer als fünf Jahre in Österreich, braucht es eine Strafregisterbescheinigung des Heimatstaats. Sie darf nicht älter als drei Monate sein.
Tipp: Fragen Sie früh, welche Urkunden eine Apostille brauchen. Übersetzungen und Beglaubigungen dauern oft länger als das Verfahren selbst.
Kosten und Dauer
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Mindestkapital | keines |
| Gerichtsgebühren Firmenbuch | Eingabegebühr und Eintragungsgebühr, Betrag nicht amtlich genannt |
| Gewerbeanmeldung | kostenlos |
| Beglaubigungen, Apostillen, Übersetzungen | je nach Herkunftsland |
| Steuerberatung | nach Vereinbarung |
Fristen: Das Gewerbe dürfen Sie ab dem Tag der Anmeldung ausüben. Gegen einen Bescheid der Gewerbebehörde ist binnen vier Wochen Beschwerde möglich. Beim Finanzamt melden Sie Beginn und Standort spätestens einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit.
Nach der Eintragung: Checkliste
- Steuern: Die Filiale ist in Österreich grundsätzlich steuerpflichtig. Ein Doppelbesteuerungsabkommen regelt die Aufteilung der Gewinne. Maßstab sind dabei fremdübliche Preise (USP).
- Umsatzsteuer: Sie brauchen eine Steuernummer und eine UID-Nummer. Umsatzsteuer-Voranmeldungen reichen Sie monatlich oder vierteljährlich ein. Dazu kommt eine Jahreserklärung. Alles läuft über FinanzOnline.
- Buchhaltung: Eine eigene Bilanz der Filiale ist nicht nötig. Höchstens der Abschluss des Stammhauses wird im Firmenbuch veröffentlicht (WKO). Steuerliche Aufzeichnungen bleiben Pflicht.
- Sozialversicherung: Eine gewerbliche Tätigkeit löst eine Versicherung nach dem GSVG aus. Mitarbeiter melden Sie vor Arbeitsbeginn an.
- Außenauftritt: Am Standort braucht es eine äußere Geschäftsbezeichnung.
Personal aus dem Konzern (ICT)
Für Konzernmitarbeiter aus Drittstaaten gibt es die Aufenthaltsbewilligung ICT:
- Führungskräfte und Spezialisten: bis zu 3 Jahre, vorher mindestens 9 Monate im Konzern
- Trainees: bis zu 1 Jahr, vorher mindestens 6 Monate im Konzern
- Antrag bei der österreichischen Botschaft im Heimatstaat. Oder die Filiale stellt den Antrag bei der Aufenthaltsbehörde in Österreich.
- Eine Arbeitgebererklärung gehört zum Antrag.
Zuständige Stelle
- Firmenbuch: das Landesgericht am Standort der Filiale. In Wien ist das das Handelsgericht Wien, in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen (Justiz).
- Gewerbe: In Wien das Magistratische Bezirksamt, sonst Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft. Online über GISA.
- Steuern: Finanzamt Österreich, über FinanzOnline.
- Erstberatung für Investoren: ABA – Invest in Austria. Laut ADVANTAGE AUSTRIA ist das Erstgespräch kostenlos und vertraulich.
Häufige Stolpersteine
- Eintragung vor Errichtung. Das Firmenbuch trägt nur ein, was tatsächlich besteht. Ein Briefkasten reicht nicht.
- Ständiger Vertreter fehlt. Bei Firmen außerhalb von EU und EWR ist er Pflicht. Sein Aufenthaltsrecht muss geklärt sein.
- Übersetzungen zu spät. Planen Sie Apostillen und Gerichtsdolmetscher früh ein.
- Haftung unterschätzt. Das ausländische Unternehmen steht für die Filiale ein.
- Anderes Gewerbe als das Stammhaus. Dafür brauchen Sie eine eigene Gewerbeberechtigung.
Verwandte Wege
- GmbH oder FlexCo gründen als Ausländer
- In Österreich investieren ohne Umzug
- Rot-Weiß-Rot-Karte
- Selbständige Schlüsselkraft
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Zweigniederlassung und Tochtergesellschaft? Die Zweigniederlassung ist ein Teil des ausländischen Unternehmens. Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Tochter-GmbH ist eine eigene Gesellschaft mit 10.000 € Mindestkapital.
Braucht eine Zweigniederlassung Stammkapital? Nein. Laut WKO ist kein Mindestkapital vorgeschrieben.
Muss der Leiter der Filiale in Österreich wohnen? Bei Firmen außerhalb von EU und EWR braucht es einen ständigen Vertreter mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich. Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss in Österreich, im EWR oder in der Schweiz wohnen.
Muss eine Zweigniederlassung in Österreich Steuern zahlen? Grundsätzlich ja, auf den Gewinn der Filiale. Die Aufteilung regelt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen.
Kann ich Mitarbeiter aus dem Ausland in die Filiale schicken? Ja. Für Konzernmitarbeiter aus Drittstaaten gibt es die Aufenthaltsbewilligung ICT.
Ab wann darf die Filiale arbeiten? Die Eintragung setzt voraus, dass die Filiale tatsächlich besteht. Das Gewerbe dürfen Sie ab dem Tag der Anmeldung ausüben.
Quellen und Rechtsgrundlage
- USP: Zweigniederlassungen (Stand 01.01.2025)
- WKO: Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen (Stand 06.10.2026)
- WKO: Gewerbe für Drittstaatsangehörige (Stand 21.09.2026)
- USP: Gewerberechtlicher Geschäftsführer (Stand 20.03.2026)
- USP: Unternehmensinterner Transfer (ICT) (Stand 01.01.2025)
- USP: UID-Nummer
- BMWET: Gewerbeanmeldung; Justiz: Firmenbuch
- ADVANTAGE AUSTRIA (WKO): Firmengründung
- Gesetze laut USP: Unternehmensgesetzbuch (§ 12), Firmenbuchgesetz (§ 3), Gewerbeordnung 1994 (§§ 39, 46, 345), GSVG (§§ 6, 18), IPR-Gesetz (§§ 9, 10). Dazu NAG und AuslBG (ICT), Richtlinie 2014/66/EU. Wortlaut im RIS.
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